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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 238/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Beweisantragsrüge bemerkt der Senat:
Der Senat hat durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der Beweisbehauptung, weil in dem Antrag trotz fortgeschrittener Beweisaufnahme nichts zu Angaben bereits vernommener Zeugen zu der behaupteten, in ihrer Anwesenheit geschehenen Situation bei Empfangnahme der SMS der Nebenklägerin mitgeteilt ist, insbesondere auch nicht zur bisherigen Aussage des Zeugen Na. , dessen wiederholte Vernehmung gleichfalls beantragt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01, insoweit in wistra 2002, 260 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Im Übrigen kann der Senat trotz der im ablehnenden Beschluss unvollständig dargelegten Bewertung der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin, die auch insoweit im Urteil nicht näher behandelt wird, angesichts der besonders tragfähigen Beweisgrundlage zum Kerngeschehen letztlich ausschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine regelgerechte Unterstellung der Beweisbehauptung im Ergebnis beeinflusst worden wäre und dem Angeklagten durch die Behandlung des Antrags weitere Verteidigungsmöglichkeiten genommen worden wären (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Bedeutungslosigkeit 14; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1).
Ende der Entscheidung
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