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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 5 StR 239/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 9. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe auch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO); insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass

a) der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sowie versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist und

b) die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 2009 auf zwei Jahre und sieben Monate herabgesetzt wird (Einzelfreiheitsstrafen in beiden Fällen ein Jahr und zehn Monate).

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 2 der Urteilsgründe durch die Strafkammer war rechtsfehlerhaft. Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Beihilfe zur Urkundenfälschung besteht nach den Urteilsfeststellungen entgegen der Auffassung des Landgerichts Tateinheit.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat im Fall 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zur Folge. Der Senat hat den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe infolgedessen angemessen um drei Monate herabgesetzt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).



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