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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 5 StR 242/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2005 zutreffend ausgeführt hat - die Übergabe der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbegründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht, mithin die versäumte Handlung nicht prozeßordnungsgemäß nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist.
Ende der Entscheidung
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