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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 5 StR 243/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 243/99

vom

2. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Es ist zwar nicht unbedenklich, daß das Landgericht in den sechs Fällen von Schuldsprüchen wegen auf Haschisch bezogener tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eine tateinheitliche Verknüpfung mit den beiden auf dieses Rauschgift bezogenen - untereinander ersichtlich nicht tateinheitlichen - Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (konkrete Möglichkeit von Bewertungseinheiten infolge einheitlicher Vorratshaltung) nicht in Erwägung gezogen hat. Es ist indes auszuschließen, daß bei anderer Behandlung der Konkurrenzen die Gesamtsanktion gegen den Angeklagten - dem aufgrund des angefochtenen Urteils hier mindestens nach dem Zweifelsgrundsatz ein umfassender Strafklageverbrauch für einen etwaigen weiteren Vorwurf vergleichbaren Haschischhandels im Gesamttatzeitraum zugute kommen würde - niedriger ausgefallen wäre.

Ende der Entscheidung

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