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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 5 StR 243/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 | |
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Es ist zwar nicht unbedenklich, daß das Landgericht in den sechs Fällen von Schuldsprüchen wegen auf Haschisch bezogener tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eine tateinheitliche Verknüpfung mit den beiden auf dieses Rauschgift bezogenen - untereinander ersichtlich nicht tateinheitlichen - Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (konkrete Möglichkeit von Bewertungseinheiten infolge einheitlicher Vorratshaltung) nicht in Erwägung gezogen hat. Es ist indes auszuschließen, daß bei anderer Behandlung der Konkurrenzen die Gesamtsanktion gegen den Angeklagten - dem aufgrund des angefochtenen Urteils hier mindestens nach dem Zweifelsgrundsatz ein umfassender Strafklageverbrauch für einen etwaigen weiteren Vorwurf vergleichbaren Haschischhandels im Gesamttatzeitraum zugute kommen würde - niedriger ausgefallen wäre.
Ende der Entscheidung
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