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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 247/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 247/08 (alt: 5 StR 77/06)
vom 24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen war eine Beweiserhebung zur Frage etwa nicht uneingeschränkter Schuldfähigkeit unzulässig.
Das Landgericht hat das Ausmaß der überlangen Verfahrensdauer in der Sache insgesamt beanstandungsfrei festgestellt.
Ende der Entscheidung
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