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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 247/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 247/08 (alt: 5 StR 77/06)

vom 24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen war eine Beweiserhebung zur Frage etwa nicht uneingeschränkter Schuldfähigkeit unzulässig.

Das Landgericht hat das Ausmaß der überlangen Verfahrensdauer in der Sache insgesamt beanstandungsfrei festgestellt.

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