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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 248/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 248/02

vom 7. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten S und Sch gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die Verfahrensrüge des Angeklagten S scheitert, soweit sein Antrag die Mitteilung einer "Stillhaltevereinbarung" betraf, auch an den Grundsätzen von BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9.

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