Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: 5 StR 250/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2002 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen kann die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben, weil sich der Angeklagte bereits einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, als er an Freiheitsstrafe zu verbüßen hat; zudem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die im Ausland verbüßte Untersuchungshaft im Verhältnis eins zu zwei angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits begrifflich aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Auslieferungs- und der Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; Senat, Urt. vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01 und Beschl. vom 29. Mai 2002 - 5 StR 105/02; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01). Die dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten (vgl. BGHSt aaO; Senat aaO; BGH, Beschl. vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.