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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 250/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 213 | |
StGB § 224 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer für tot oder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat offenbarte, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Danach schied ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, zweite Alternative) mangels Vereitelungswillens aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 24 Rdn. 29). Der objektiv verursachten Rettung des Lebens des Opfers hat das Schwurgericht mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und Festsetzung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, welche die Obergrenze des Regelstrafrahmens nach § 224 Abs. 1 StGB - und des § 213 StGB - nicht überschreitet, letztlich ausreichend Rechnung getragen.
Ende der Entscheidung
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