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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 5 StR 252/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 9. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord und zur gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß am 14. Dezember 2000 die Ehefrau des Angeklagten erschossen worden ist. Es hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte - der sich zur Tatzeit im Ausland aufhielt - den unbekannt gebliebenen Täter hierzu angestiftet hat.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.
Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).
Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHSt 14, 162, 164 f.). Einen solchen Fehler deckt die Revision aber nicht auf. In ihrem Vorbringen zu einem Tatmotiv des Angeklagten, einer möglichen Verbindung zwischen dem Täter und dem Angeklagten sowie zum Tatablauf wendet sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen nur gegen die Schlußfolgerungen des Landgerichts.
Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen. Das Landgericht teilt die Indizien mit, die für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat des unbekannten Täters sprechen. Daß die einzelnen Indizien lediglich gesondert gewertet worden wären oder das erkennende Gericht außer acht gelassen hätte, daß auch aus einer einheitlichen Betrachtung aller, für sich nicht allein ausreichenden Indizien der Schluß auf eine Beteiligung gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Strafkammer zeigen, daß sie sich mit den Anhaltspunkten für ein strafbares Handeln des Angeklagten in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt hat, jedoch auch insoweit nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfolgerungen gezogen hat.
Die gegen das Beweisergebnis des Landgerichts vorgetragenen Erwägungen der Beschwerdeführerin stellen eine eigene Beweiswürdigung dar, mit der die Staatsanwaltschaft zu anderen Feststellungen gelangen möchte. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Ende der Entscheidung
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