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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 5 StR 252/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Tenor die Worte "unbefugten Besitzes" durch die Worte "unerlaubten Besitzes" ersetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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