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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 5 StR 252/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 252/03

vom 18. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Tenor die Worte "unbefugten Besitzes" durch die Worte "unerlaubten Besitzes" ersetzt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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