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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 253/07 (3)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 253/07

vom 22. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

hier: Revisionen des Angeklagten O. und der Einziehungs- und Verfallsbeteiligten

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten O. sowie der Einziehungs- und Verfallsbeteiligten K. & D. & S. OHG und K. GbR gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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