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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 253/07
(3)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
hier: Revisionen des Angeklagten O. und der Einziehungs- und Verfallsbeteiligten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten O. sowie der Einziehungs- und Verfallsbeteiligten K. & D. & S. OHG und K. GbR gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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