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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 253/98
Rechtsgebiete: StGB-DDR, StGB


Vorschriften:

StGB-DDR § 244
StGB § 336
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 253/98

vom

24. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1997 wird verworfen.

Die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Angeklagte war Strafrichterin in Berlin(Ost) am Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg. Der Strafvorwurf betrifft zwei in den Jahren 1981 und 1982 unter ihrem Vorsitz und mit ihrer Billigung ergangene Strafurteile in politischen Strafverfahren. Der Freispruch der Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Zwar sind in beiden Fällen - aus rechtsstaatlicher Sicht unerträglich hohe - Freiheitsstrafen gegen dem DDR-Staat politisch mißliebige Personen verhängt worden. Gleichwohl führen der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten der Angeklagten auswirken, dazu, daß die Annahme des Landgerichts, die Rechtsanwendung noch nicht als wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also als direkt vorsätzliche Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR, zu bewerten, in beiden Fällen hinzunehmen und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 12; zu Maßstäben und Einzelfallentscheidungen des Bundesgerichtshofs in Fällen der hier vorliegenden Art Willnow JR 1997, 265 ff. m.N.).



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