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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 5 StR 255/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 245 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zum Rechtsmittel des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Verteidigerin nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte im Anschluß an die Verkündung des Urteils am 12. Februar 2003 über das Rechtsmittel der Revision belehrt wurde. Der Angeklagte erklärte nach Rücksprache und ausdrücklicher Zustimmung seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls auf Rechtsmittel verzichtet. Diese Erklärungen wurden, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt (Bd. II Bl. 169 d. A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am 17. Februar 2003 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Als Prozeßhandlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig ist, weil der Angeklagte innerhalb der Monatsfrist des § 245 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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