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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 256/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 379 der Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2004 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 11. Juni 2004 hinsichtlich seines Teileinstellungsantrags folgendes ausgeführt:
"Die Anzahl der im Urteilstenor genannten Betrugsfälle (34) steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die 35 Betrugsfälle ausweisen. So handelt es sich bei den abgeurteilten Anklagefällen 374 bis 403 um 30 Taten (UA S. 28, 29) und nicht, wie zunächst im Urteil angegeben, um 29 Taten (UA S. 39). Die Strafkammer stellt zwar richtigerweise fest, daß - unter Berücksichtigung der weiteren 5 Anklagefälle 347, 352, 366, 367, 368 - alle 35 Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stehen (UA S. 41). Sie hat jedoch für den Anklagefall 379 (UA S. 28 a. E.) keine Einzelstrafe festgesetzt (UA S. 61) und damit nur auf der Grundlage von 34 Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet (UA S. 62). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob hier eine Urteilsberichtigung zulässig wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 386) und gegebenenfalls eine Einzelstrafe durch den Senat festgesetzt werden könnte (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10)."
Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren im Fall 379 der Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
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