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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: 5 StR 256/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. September 2007 - 5 StR 230/07 - und vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - ohne Erfolg.
Ende der Entscheidung
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