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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 5 StR 259/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 259/05

vom 13. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.1 der Urteilsgründe, Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre und sechs Monate), wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Einzelfreiheitsstrafe sieben Monate) und wegen Urkundenfälschung (Einzelfreiheitsstrafe neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, seinem einige Jahre jüngeren Cousin, die Beschaffung, Lagerung und den Verkauf von Betäubungsmitteln zusammen als arbeitsteiliges Gemeinschaftsunternehmen betrieben, wobei der Angeklagte mehr für das Organisatorische, sein Cousin dagegen mehr für den Straßenverkauf zuständig gewesen sei, entbehrt bei den gegebenen Anknüpfungstatsachen jedenfalls in der Feststellung der Rollenverteilung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage und erweist sich damit als bloße Vermutung (vgl. zu den Anforderungen BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.w.N.). Die Sache bedarf demnach insoweit neuer tatrichterlicher Aufklärung. Der Senat schließt aus, daß die (maßvollen) Einzelfreiheitsstrafen für die Urkundenfälschung und den Verstoß gegen das Ausländergesetz von der Einzelfreiheitsstrafe wegen des Betäubungsmitteldelikts beeinflußt wurden.

Ende der Entscheidung

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