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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 26/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Ende des Tatzeitraums für die Fälle 10. bis 19. der Urteilsgründe hat das Landgericht irrtümlich falsch bezeichnet, indem es auf den Festnahmezeitpunkt abgestellt hat. Dies ist jedoch unschädlich. Denn es ist eindeutig festgestellt, dass die Nebenklägerin bei der Begehung sämtlicher dieser Taten unter 16 Jahre alt war und der Angeklagte dies wusste. Der Senat war nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Ende der Entscheidung
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