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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 261/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2007
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. 4. 5. wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, dass betreffend den Angeklagten S. D. statt des Urteils des Amtsgerichts Cottbus das des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2005 - 23 Ns 37/05 (78 Ls 1810 Js 2410/04) - in die Jugendstrafe einbezogen ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte S. D. hat jedoch die der Nebenklage durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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