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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 5 StR 261/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 28. Oktober 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt M. als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. März 2009 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen, in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2008 die Gartenlaube des Zeugen B. in Spremberg sowie ca. eine Stunde später einen in einer anderen nahe gelegenen Gartenanlage befindlichen Plastikpavillon in Brand gesetzt zu haben, freigesprochen. In derselben Entscheidung hat es den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Diebstahl (Freiheitsstrafe: zehn Monate) sowie wegen Sachbeschädigung in zwei weiteren Fällen (Freiheitsstrafen von acht und vier Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit der mit der Sachrüge geführten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche - nur insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten - sowie gegen die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und gegen den Gesamtstrafenausspruch. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden. In Ermangelung eines nachweislichen Rachemotivs des Angeklagten und angesichts der Fortsetzung weiterer Brände im örtlichen Umfeld nach Inhaftierung des Angeklagten ist die tatgerichtliche Würdigung der bewerteten Indizien vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenngleich vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der näheren und weiteren Begleitumstände der Taten und einer verdächtigen Äußerung des Angeklagten vor der ersten Tat eine Überführung des Angeklagten auch in den beiden in Frage stehenden Fällen näher liegend erschiene als der erfolgte Teilfreispruch. Dieser steht andererseits auch nicht in Widerspruch zur Beweiswürdigung zu den vom Angeklagten ebenfalls nicht eingeräumten Verurteilungsfällen. Diese ihrerseits rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung belegt vielmehr, dass von einer generellen Überspannung der Verurteilungsvoraussetzungen durch das Tatgericht nicht auszugehen ist.

Die Strafmaßbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

Ende der Entscheidung

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