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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 262/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 262/00

vom

31. August 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten E wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

2. Die Revisionen der Angeklagten Z , D , E und Do gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die allein vom Angeklagten Do zulässig erhobene Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluß, mit dem das Landgericht eine gegen den Strafkammervorsitzenden bestehende Besorgnis der Befangenheit verneint hat, trifft letztlich zu. Aus der konkreten Gestaltung seiner Vernehmung der Angeklagten läßt sich eine solche Besorgnis nicht herleiten. Es ist zwar nicht unbedenklich, daß der abgelehnte Richter meinte, sich bei seiner Verhandlungsführung an einem vom Dolmetscher verfaßten, für Kriminalbeamte bestimmten Leitfaden für die Vernehmung asiatischer Beschuldigter orientieren zu sollen. Letztlich hat das Landgericht jedoch bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zutreffend darauf abgestellt, daß die Passagen in der Broschüre, die den abgelehnten Richter zu besonders strenger und unnachgiebiger Ausgestaltung der Vernehmungen veranlaßten, nicht von greifbarer Unsachlichkeit geprägt sind. Wie im Rahmen der Rüge zutreffend ausgeführt, können freilich andere Ausführungen in der Broschüre, insbesondere bei isolierter Betrachtung, bedenklich verallgemeinernd und herabsetzend wirken. Gleichwohl lag es letztlich - wie in dem Beschluß des Landgerichts zum Ablehnungsgesuch zutreffend ausgeführt - eher fern, daß sich der abgelehnte Richter auch bei seiner Entscheidungsfindung gerade an diesen Passagen orientieren würde. Ein solcher Schluß rechtfertigte daher noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der abgelehnte Richter hätte freilich derartige Folgerungen besser selbst im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung entkräften sollen, nachdem er durch sein eigenes Verhalten vermeidbare, nicht gänzlich unverständliche Mißverständnisse hervorgerufen hatte, indem er eine Orientierung seiner Verhandlungsweise an der Broschüre beschrieben hatte.

Ende der Entscheidung

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