Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 5 StR 262/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 262/99

vom

2. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 1999 ausgeführt:

"Jedoch kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe keinen Bestand haben.

Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 11, 13; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1995 - 4 StR 688/95 - insoweit nicht abgedruckt in StV 1996, 204 f.). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig zu behandeln (vgl. BGHSt 37, 160, 162; BGH MDR 1994, 762; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 554/94 -)' (Senat, Beschluß vom 17. September 1998 - 5 StR 224/98).

Das verkennt die Strafkammer. Ihre allein auf organisatorische Mängel in 'Hamburger Haftanstalten' abhebende Begründung vermag die Entscheidung aus § 67 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 36, 199, 201)."

Dem schließt sich der Senat an. Der neue Tatrichter wird die Möglichkeit eines Teil-Vorwegvollzugs zu bedenken haben.

Ende der Entscheidung

Zurück