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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 263/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 263/04

vom 3. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. insoweit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 - 5 StR 71/04).

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