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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 263/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. insoweit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 - 5 StR 71/04).
Ende der Entscheidung
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