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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: 5 StR 264/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 264/01

vom 10. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision zu tragen.

Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1).



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