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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 5 StR 264/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der der ersten Gesamtstrafe zugrunde liegende Schuldspruch insoweit abgeändert wird, dass der Angeklagte statt wegen "Betruges in 32 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung" wegen "Betruges in 32 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung" verurteilt ist (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 22. Juni 2006).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann aufgrund der Strafzumessung im Fall 15 der Urteilsgründe ausgeschlossen werden, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu einer geringeren Einzelstrafe geführt hätte.
Ende der Entscheidung
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