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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 267/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. August 2004
in der Strafsache
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 - soweit es diesen Angeklagten betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestechlichkeit in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der die Taten bestreitende Angeklagte habe als Justizvollzugsbeamter zwischen April und dem 27. Juli 2001 in vier Fällen jeweils 100 Gramm Haschisch gegen Belohnung dem Gefangenen Be zukommen lassen, maßgeblich - stützende Beweisanzeichen sind fast ohne tragfähige Aussagekraft - auf die Aussage des Mitangeklagten H ; danach stellte dieser den Kontakt zwischen B und Be her und übermittelte dem Angeklagten Kaufpreis und Bestechungslohn in Umschlägen. Dagegen schilderten die wegen - auch gemeinsam mit H in der Justizvollzugsanstalt begangenen - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bereits verurteilten Zeugen S und K deutlich abweichende Modalitäten der Übergabe von Haschisch und Geld zwischen B und H . Diese Zeugen hatten als Beschuldigte die Angeklagten B und H als erste belastet. Das Landgericht hat es unterlassen, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten B belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten. Solches war hier zur Würdigung der widersprüchlichen Aussagen der in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels in der Justizvollzugsanstalt verstrickten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigene Vorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war, unerläßlich (vgl. BGH NStZ 2000, 496 f.; BGH NJW 2003, 2250).
Der hier vorliegende individuelle Beweiswürdigungsmangel gebietet es nicht, zugunsten des Angeklagten H § 357 StPO anzuwenden.
Ende der Entscheidung
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