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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 5 StR 27/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 27/02

vom 19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Subventionsbetruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Juli 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug, des versuchten Betruges, des Subventionsbetruges und der vorsätzlichen Verletzung der Insolvenzantragspflicht schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird.

1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten nach der Urteilsformel des angefochtenen Urteils wegen "Beihilfe zum Betrug, Betrug, Subventionsbetrug und wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten" verurteilt. Davon abweichend ergeben die Urteilsgründe, daß wegen versuchten Betruges (UA S. 44) und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt werden sollte.

Das Fassungsversehen im Schuldspruch kann der Senat entsprechend der Wertung in den Urteilsgründen berichtigen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil das Landgericht während der ganzen Hauptverhandlung von einer Versuchstat ausgegangen ist (UA S. 44). In weiterer Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat den Rechtsfolgenausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO abgeändert (vgl. BGH, Beschl. vom 19. November 1993 - 2 StR 586/93) und auf die von der Wirtschaftsstrafkammer begründete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (UA S. 47) erkannt.

Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den geringfügigen Teilerfolg des Rechtsmittels verbleibt es bei der von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgegebenen Kostenentscheidung.



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