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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 27/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. September 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Steuerhehlerei in dreizehn Fällen verurteilt ist.
Das weitergehende Rechtsmittel wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Berichtigung des Schuldspruchs erfolgt wegen eines - bereits vom Landgericht erkannten und in den Urteilsgründen erörterten, aber nicht berichtigten - offensichtlichen Versehens.
Ende der Entscheidung
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