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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 27/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 27/04

vom 16. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. September 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Steuerhehlerei in dreizehn Fällen verurteilt ist.

Das weitergehende Rechtsmittel wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Berichtigung des Schuldspruchs erfolgt wegen eines - bereits vom Landgericht erkannten und in den Urteilsgründen erörterten, aber nicht berichtigten - offensichtlichen Versehens.

Ende der Entscheidung

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