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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 5 StR 27/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 27/05

vom 18. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen,

a) daß der Angeklagte H Z wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in lediglich 306 Fällen verurteilt ist,

b) daß der Angeklagte S Z wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in lediglich 70 Fällen verurteilt ist.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H Z wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 307 Fällen, wegen Geldwäsche, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte K hat das Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen unter Ein-beziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte S Z wurde vom Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2005 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler des Landgerichts Klarstellungen:

1. Der Angeklagte H Z hat nach den Urteilsfeststellungen nicht 307, sondern nur 306 Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung begangen. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren aus, daß sich dieses geringfügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß die Fallnummer II. 325 in den Urteilsgründen (UA S. 33) zweimal vergeben ist; bei der mit dieser Nummer bezeichneten Tat vom 21. November 2001 in 41469 Neuss (HUMA-Park) handelt es sich demnach um den Fall II. 326. Die in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fälle II. 327 und II. 328 (PB II S. 144) werden - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - in den Urteilsgründen lediglich im Rahmen der Feststellungen (UA S. 33) ohne Auswirkungen auf den Schuld- und Strafausspruch versehentlich aufgeführt.

Der Erläuterung bedarf zudem folgendes: Die Fälle II. 413, II. 415 und II. 419 hat das Landgericht - entsprechend den Grundsätzen in den übrigen Fällen und durch eine verbindende Klammer deutlich gemacht (UA S. 37) - zu einer Tat zusammengefaßt, weil die drei Einlösungen der gefälschten Zahlungsanweisungen jeweils unter derselben Postleitzahl (51109 Köln) erfolgten. Gleiches gilt für den Fall II. 424 und den Fall II. 426, soweit letzterer eine Einlösung unter der Postleitzahl 51016 Köln umfaßte (Auftragsnummer: 4143231510509). Dies entspricht in beiden Fällen dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts vom 41. Verhandlungstag (PB II S. 179). Weil die Fallnummer II. 426 nach der Anklage zwei verschiedene Einlöseorte umfaßte, ist diese Nummer in den Feststellungen (UA S. 37) zweimal enthalten.

2. Bei dem Angeklagten S Z ist der Schuldspruch des Landgerichts entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung lediglich die im Urteil aufgeführten 70 Fälle umfaßt. Auch bei diesem Fehler kann der Senat angesichts von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr für jede Tat Auswirkungen auf die (maßvolle) Gesamtstrafbildung ausschließen.

Ende der Entscheidung

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