Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 270/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 270/02

vom 15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 26. November 2002.

Gründe:

Mit seiner Gegenvorstellung vom 23. Dezember 2002 legt der Verurteilte im einzelnen dar, warum er die aus dem Beschluß vom 26. November 2002 ersichtliche Rechtsauffassung des Senats nicht teilt.

Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28 m. w. Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.



Ende der Entscheidung

Zurück