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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 271/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. August 2006
in der Strafsache
gegen
1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen: Der Angeklagte S. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 26. Juni 2006).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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