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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 271/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch:
Angesichts der moderaten Strafzumessung des Landgerichts kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer selbst auf der Grundlage eines um einige Cent geringeren Kleinverkaufspreises und einer daraus etwa folgenden etwas geringeren Steuerhinterziehungssumme (vgl. zur Berechnung hinterzogener Tabaksteuer BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 11) bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten, der die Tat innerhalb der Bewährungszeit begangen hat, zu einer noch geringeren Freiheitsstrafe als einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten gelangt wäre.
Ende der Entscheidung
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