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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: 5 StR 274/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte jeweils statt wegen "schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern" wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern" verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2002).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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