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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 274/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 126 Abs. 3
StPO § 126a Abs. 3
StPO § 275a Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 274/08

(alt: 5 StR 376/07)

vom 22. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dresden vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.

Gründe:

Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl gemäß §§ 275a Abs. 5, 126a Abs. 3, 126 Abs. 3 StPO aufzuheben (vgl. BGH NJW 2008, 1684, 1685).

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