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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 274/08
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 126 Abs. 3 | |
StPO § 126a Abs. 3 | |
StPO § 275a Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
(alt: 5 StR 376/07)
vom 22. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dresden vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
Gründe:
Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl gemäß §§ 275a Abs. 5, 126a Abs. 3, 126 Abs. 3 StPO aufzuheben (vgl. BGH NJW 2008, 1684, 1685).
Ende der Entscheidung
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