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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 5 StR 275/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a
StGB § 66 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 275/06

vom 29. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Der den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Eine solche Verletzung sieht der Antragsteller darin, dass der Senat in seinen ergänzenden Bemerkungen zu der Befangenheitsrüge, die an eine Äußerung des Vorsitzenden zur möglichen Sicherungsverwahrung des Antragstellers anknüpft, unter anderem ausführt, dass bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB die Veranlassung einer näheren Prüfung auch der materiellen Voraussetzungen noch nicht als derartig abwegig zu bewerten sei, dass sie nur als Ausdruck richterlicher Voreingenommenheit verstanden werden könnte. Dies gelte zumal bei ohnehin angezeigter derartiger Prüfung in Bezug auf einen Mitangeklagten, zu deren Berechtigung die Revision nichts Näheres vortrage.

Hieraus schließt der Antragsteller, dass sich der Revisionsvortrag nach Auffassung des Senats insoweit auch mit dem ehemaligen Mitangeklagten hätte befassen müssen. Hierzu habe er bisher kein rechtliches Gehör gehabt. Auch die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift den Mitangeklagten nicht erwähnt.

Diese Schlussfolgerung des Antragstellers trifft so nicht zu. Der Senat hat mit dem Hinweis auf den Mitangeklagten nicht beanstandet, der Vortrag des Antragstellers sei unvollständig gewesen. Er ist vielmehr dahin zu verstehen, dass die Befangenheitsrüge möglicherweise dann hätte erfolgreich sein können, wenn auch hinsichtlich des Mitangeklagten eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gänzlich fernliegend gewesen wäre. Dafür sprach bei dessen Tatbeteiligung aus der Strafhaft heraus nichts, und auch die Revision hat demgemäß hierzu nichts "Näheres" vorgetragen, was der Rüge möglicherweise zum Erfolg hätte verhelfen können.

Ende der Entscheidung

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