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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 5 StR 276/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 224 Abs. 1
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 276/01

vom 6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Sein Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es hätte jedoch zusätzlich prüfen müssen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Dies hat das Landgericht unterlassen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß andernfalls eine geringere Strafe verhängt worden wäre.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die weitere strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tat innerhalb der Bewährungszeit begangen, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist. Da die dreijährige Bewährungszeit am 18. Juni 2000, 24.00 Uhr, abgelaufen gewesen sein dürfte, läge die am 19. Juni 2000 gegen 0.25 Uhr vom Angeklagten mit der Schußwaffe begangene Verletzungshandlung außerhalb der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit. Hinsichtlich des tateinheitlich ausgeurteilten Waffendelikts hat das Landgericht bislang keine näheren Feststellungen darüber getroffen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, daß es sich bei der ihm übergebenen Pistole um eine scharfe Schußwaffe gehandelt hatte.

Ende der Entscheidung

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