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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 5 StR 276/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2007 an Rechtsanwalt M. .
Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt:
Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum "Komplex K. " die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches - wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend - dem am 24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. ebenfalls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14).
Ende der Entscheidung
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