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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: 5 StR 277/03
Rechtsgebiete: EStG, KStG
Vorschriften:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 | |
EStG § 11 | |
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. November 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. Februar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der in den nachgereichten Schriftsätzen vom 10. und 14. Oktober 2003 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer richtet sich die steuerliche Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG - wie sie vom Landgericht dem Schuldspruch zugrundegelegt worden ist - nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermögensvorteil dem Gesellschafter nach § 11 EStG zufließt (BFH BStBl II 1992, 415, 418; BFH/NV 1991, 191). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zuwendung und ihrer Höhe können sich damit - worauf das beigefügte Gutachten vom 4. Oktober 2003 zutreffend hinweist (S. 16) - Unterschiede im Verhältnis zur steuerlichen Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ergeben; insoweit reicht für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, ohne daß es bereits zu einem Vorteilszufluß beim Gesellschafter gekommen sein muß (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 22. Aufl. § 20 Rdn. 61 m.w.N.).
Ein Vermögensvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fließt dem Gesellschafter auch dann zu, wenn die Kapitalgesellschaft an einen Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt (BFH BStBl II 1989, 419, 420). Die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erfolgte Übernahme der Mehrkosten aus dem Umbau des Einfamilienhauses seitens der Gesellschaft sowie die Zahlung auf die Schlußrechnung vom 8. Juli 1996 für das Betriebsgebäude, durch die die ausschließlich privat veranlaßten Mehrkosten für das Einfamilienhaus als angebliche Betriebsausgaben der GmbH mit abgedeckt wurden, bewirkten die Befreiung der Beschwerdeführer von ihrer privaten Verpflichtung; somit war die verdeckte Gewinnausschüttung den Beschwerdeführern als (beherrschenden) Gesellschaftern der GmbH zu diesem Zeitpunkt zugeflossen und folglich im Jahr 1996 einkommensteuerlich in vollem Umfang zu erfassen.
Ende der Entscheidung
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