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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 278/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2003 wird das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damit wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafe für die Vergewaltigung: zwei Jahre und drei Monate; Einzelstrafen für die Diebstahlstaten: neun Monate, ein Jahr und ein Jahr und drei Monate). Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Verjährung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen (kann) keinen Bestand haben, weil diese 1994/1995 begangenen Taten verjährt sind. Die Verjährungsfrist für Diebstahl (§ 242 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Daß es sich hier um besonders schwere Fälle (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) handelt, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung (§ 78 Abs. 4 StGB). Nach dem Erlaß des Haftbefehls am 13. November 1996 (Bd. VI Bl. 73 d. A.) erfolgte bis zum 12. November 2001 keine Unterbrechungshandlung (§ 78c StGB).
Da auszuschließen ist, daß sich in neuer Verhandlung zusätzliche Umstände (vgl. § 244, § 244a a. F. StGB) feststellen lassen, die zu einer abweichenden Beurteilung der Verjährungsfrage führten, ist die beantragte Verfahrenseinstellung geboten...
Die Einsatzstrafe wird vom Wegfall der anderen Strafen nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß ihre Höhe durch die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist, zumal da im übrigen auch rechtsfehlerfrei festgestellte verjährte Taten strafschärfend verwertet werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 26 m. w. N.)."
Dem folgt der Senat. Die Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe (vgl. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gegen den Angeklagten wegen der Vergewaltigung kam - ungeachtet des bei der Bemessung durch den Tatrichter bereits berücksichtigten Zeitablaufs - ersichtlich nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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