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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 278/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 278/04

vom 4. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu Ziffer I 4 a nicht vor.

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