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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 5 StR 280/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 280/06

vom 27. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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