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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 280/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 | |
StGB § 64 | |
StGB § 250 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung des Landgerichts hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat allein unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB (§ 50 StGB) seiner Straffindung § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren erkannt. Die diese Strafen begründenden Strafzumessungserwägungen stehen indes in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zu der vom Landgericht vorgenommenen Charakterisierung der Taten des Angeklagten bei der Prüfung der Frage, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht ausgeführt: "Zweifel hat die Kammer hingegen bereits bei dem Merkmal der Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Zwar ist eine gewisse Steigerung der kriminellen Intensität und des damit verbundenen Deliktstypus festzustellen. Die Erheblichkeit lässt sich jedoch angesichts der spontanen und einfach gelagerten Tatausführungen nicht allein an der grundsätzlichen Strafandrohung von drei Jahren Mindeststrafe festmachen" (UA S. 19). Daraus folgt eine angesichts des konkret eingesetzten qualifizierten Drohmittels (Spritze ohne Kanüle) und des geringen, zudem nicht realisierten Beutewerts zutreffende Bewertung der Taten des Angeklagten als weniger erheblich, was indes bei der Strafrahmenwahl und bei den festgesetzten Strafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe nicht zum Ausdruck kommt.
Die Strafen müssen demnach neu bemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht.
Ende der Entscheidung
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