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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 5 StR 280/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den für die Freiheitsentziehung in den Niederlanden anzuwendenden Anrechnungsmaßstab zu ergänzen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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