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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 281/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 267 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsshofs hat am 3. September 200
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter anderem - wegen eines vor einem Schwimmbad begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O verurteilt (Fall 2 des Urteils). Zum anderen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, "im Anschluß" an diese Tat in einem Gemüseladen eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen E begangen zu haben (Fall 3 des Urteils). Den - rechtskräftigen - Freispruch hat das Landgericht nur knapp, insbesondere ohne Wiedergabe von Zeugenaussagen, begründet. Die auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 261, 267 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Die Bekundungen des Zeugen E zum Fall 2 werden vom Landgericht einzig zum Beleg der Feststellung herangezogen, daß der Angeklagte am Tatort anwesend war, was der Angeklagte eingeräumt hat und von sechs weiteren Zeugen bestätigt worden ist. Danach bedurfte es einer Wiedergabe der Aussage des Zeugen E zum Fall 3, in dem er Verletzter sein sollte, nicht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dem Anklagesatz und dem Revisionsvortrag nicht, daß das Landgericht etwa gehalten gewesen wäre, die Aussagen solcher weiterer Zeugen zu Fall 3 zu referieren und zu erörtern, die möglicherweise auch Zeugen zum Fall 2 waren.
Ende der Entscheidung
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