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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 284/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 284/03

vom 22. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten H und D gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Betreffend den Angeklagten H wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß dieser Angeklagte auch unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. August 2000 verurteilt ist.

Der Angeklagte D hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten H Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

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