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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 286/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 23 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher Körperverletzung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das landgerichtliche Urteil hält im Hinblick auf die Fälle B III. 4, 5, 7 und 8 hinsichtlich der Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. In den genannten Fällen fehlt die im Rahmen der Entscheidung über die Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB notwendige Gesamtschau der wesentlichen versuchsbezogenen Umstände. Nach der ständigen Rechtsprechung ist erforderlich, daß insbesondere die Nähe der Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuches und die aufgewandte kriminelle Energie in die Abwägung einbezogen werden (BGHR StGB § 23 Abs. 2 - Strafrahmenverschiebung 4, 6, 9, 12). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Kammer bei der Ablehnung der Versuchsmilderung auf die Nennung einzelner schärfender Strafzumessungserwägungen. Soweit im Fall B III. 5 das Landgericht auf das Unterbinden weiterer Handlungen des Angeklagten in Folge des Einschreitens der Polizei abhebt, betrifft dies allein die Fortsetzung der Nötigungshandlung. Die für die Vollendung bei dem Tatvorwurf der schweren räuberischen Erpressung erforderlichen Vermögensverfügung (§ 255 StGB) lag hier ersichtlich noch fern. Im Fall B III. 7 hat das Landgericht die Versuchsmilderung deshalb versagt, weil der Versuch beendet war. Der Begriff des beendeten Versuchs hat hingegen seine eigentliche Bedeutung im Bereich des strafbefreienden Rücktritts. Für die Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB läßt sich hieraus jedoch wenig herleiten (BGHR StGB § 23 Abs. 2 - Strafrahmenverschiebung 8). Hinsichtlich des Falles B III. 8 der Urteilsgründe (versuchter Totschlag) hätte berücksichtigt werden müssen, daß das Opfer keine erheblichen Verletzungen erlitten hat.
Die Aufhebung umfaßt den gesamten Strafausspruch, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer einheitlichen Strafzumessung zu geben.
Der neue Tatrichter wird zugleich Gelegenheit haben, die Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals zu überprüfen und dabei die signifikante Steigerung der kriminellen Intensität der Handlungen des Angeklagten zu bedenken.
Ende der Entscheidung
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