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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 286/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 163a Abs. 4 Satz 2
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 286/02

vom 6. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist zur Rüge aus § 261, § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hin, daß der von der Revision selbst nur für möglich gehaltene Belehrungsmangel nicht bewiesen ist (UA S. 31 f.; vgl. BGHSt 38, 214, 224, 228). Es kommt daher nicht darauf an, ob den Angeklagten belastende Feststellungen überhaupt auf der Verwertung der Aussage des Zeugen Polizeiobermeister E beruhen, was ohnehin fernliegt.

Ende der Entscheidung

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