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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 286/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 163a Abs. 4 Satz 2 | |
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist zur Rüge aus § 261, § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hin, daß der von der Revision selbst nur für möglich gehaltene Belehrungsmangel nicht bewiesen ist (UA S. 31 f.; vgl. BGHSt 38, 214, 224, 228). Es kommt daher nicht darauf an, ob den Angeklagten belastende Feststellungen überhaupt auf der Verwertung der Aussage des Zeugen Polizeiobermeister E beruhen, was ohnehin fernliegt.
Ende der Entscheidung
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