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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 286/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 286/03

vom 13. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2002 und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil.

Es besteht kein Anlaß, die Nebenklägerin mit einer Erstattung durch ihr Rechtsmittel entstandener notwendiger Auslagen des Angeklagten zu belasten, da es an gesonderten erstattungsbedürftigen Auslagen angesichts der mit gleichem Ziel geführten Revision der Staatsanwaltschaft fehlt (BGHSt 11, 189).

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