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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 287/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. Oktober 1999 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2000 hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Eine entsprechende Erklärung hat auch ihr Verteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagten nicht. Dieser Verzicht ist wirksam; er kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181; Beschluß vom 11. September 1996 - 2 StR 387/96 - ).
Die im Freibeweisverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu der sicheren Feststellung, daß die Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung verhandlungsfähig war. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 11. Oktober 1999 vorgegebenen Verhandlungszeiten wurden zwar geringfügig überschritten. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte bereits nach dem zweiten Verhandlungsabschnitt ein Geständnis abgelegt und sich die Verhandlung am Nachmittag (Dauer 45 Minuten) im wesentlichen auf den sich aus dem Geständnis ergebenden Verfahrensabschluß beschränkt hat. Die Urteilsverkündung dauerte 10 Minuten.
Auch für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Strafkammer und der Verteidiger in der Hauptverhandlung hatten keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit. Dem Protokoll sind keine Anhaltspunkte für Zweifel zu entnehmen. Die Hauptverhandlung von etwas mehr als zwei Stunden Dauer stellte ausweislich ihres aus Protokoll und Urteil ersichtlichen Inhalts auch keine besonderen Anforderungen an die geständige Angeklagte. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, die Angeklagte habe 'aufgrund des dramatisch zugespitzten Gesundheitszustandes' die von ihr abgegebene Rechtsmittelverzichtserklärung nicht reflektieren können, offensichtlich eine unzutreffende Schutzbehauptung."
Dem schließt sich der Senat an. Damit ist das Wiedereinsetzungsgesuch der Angeklagten vom 9. November 1999 gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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