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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 287/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 16. Juli 2004 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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