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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 287/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, zeitnah zu prüfen haben.
Ende der Entscheidung
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